Entscheidung zur Waldschlößchenbrücke gefallen -
Naturschutzverbände können Bau der umstrittenen Brücke
nicht stoppen
30.10.2008
Der Planfeststellungsbeschluss zur Dresdner
Waldschlößchenbrücke kann von den Naturschutzverbänden
nicht mit Erfolg angegriffen werden. Zu diesem Ergebnis kam
die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden nach mehreren
Verhandlungstagen mit Urteil vom heutigen Tag.
Der aus dem Jahr 2004 stammende Planfeststellungsbeschluss
wurde von der Grünen Liga, dem Bund für Umwelt und
Naturschutz Deutschland (BUND) und dem Naturschutzbund
Deutschland (NABU) mit gerichtlicher Klage angegriffen. Die
Verbände machten im Wesentlichen geltend, dass der Bau der
Brücke und ihrer Zufahrten gegen Europäisches
Naturschutzrecht verstoße. Insbesondere seien geschützte
Tierarten wie der Wachtelkönig, die Kleine Hufeisennase,
der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling, die Grüne
Keiljungfer und andere Lebewesen der Elbaue durch das
Bauvorhaben gefährdet. Zudem würden in der Elbaue
vorhandene und ebenfalls geschützte Lebensraumtypen
(»Magere Flachlandmähwiese« und »Flüsse mit Schlammbänken«)
in ihrer Fläche verringert.
Die Landesdirektion Dresden als Vertreterin des beklagten
Freistaats Sachsen hat im laufenden Verfahren auf die
Einwände der Kläger sowie der zuletzt ergangenen, Anfang
August 2008 veröffentlichten, Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und der Entscheidung des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts von November 2007
verschiedene Naturschutzauflagen als Ergänzungsbeschlüsse
erlassen. So wurde u. a. das Beleuchtungskonzept geändert
und während der potentiellen Flugzeiten der Kleinen
Hufeisennase ein Tempolimit von 30 km/h auf der Brücke
angeordnet. Zudem hat die Landesdirektion Dresden
inzwischen eine sog. Abweichungsprüfung durchgeführt. Dabei
kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Brückenbau
aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen
(Verkehrsentlastung sowie Verbesserung der Lärm- und
Abgassituation für Wohngebiete - insbesondere in der
Dresdner Neustadt, Entlastung der übrigen Elbbrücken und
Schaffung neuer Stadtteilverbindungen) trotz der teilweise
erheblichen Beeinträchtigungen des Naturschutzes -
Flächenverluste geschützter Lebensräume - zuzulassen war.
Die Richterinnen der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts
Dresden folgten nach umfangreicher europarechtlicher
Prüfung und Anhörung der Experten beider Seiten letztlich
der Auffassung der Behörde. Einer weiteren Beweiserhebung
bedurfte es danach nicht. Die von den Klägern favorisierte
Tunnelvariante kommt nach Auffassung der Kammer als
alternative Flussquerung nicht in Betracht, da diese
zusätzlich erheblich in den geschützten Flusslauf der Elbe
eingreifen würde.
Die Entscheidung wurde den Beteiligten heute mittag
mitgeteilt. Die ausführlichen schriftlichen Urteilsgründe
werden den Beteiligten in den nächsten Wochen zugestellt.
Das Gericht hat die Berufung zum Sächsischen
Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Robert Bendner |