Gericht lehnt vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens
für einen Elbtunnel am Dresdner Waldschlößchen ab
20.05.2008
Die Vertreter des Bürgerbegehrens "Welterbe erhalten durch
Elbtunnel am Waldschlösschen"sind mit ihrem Antrag
gescheitert, dieses Bürgerbegehren gerichtlich für zulässig
erklären zu lassen. Die für kommunalrechtliche
Streitigkeiten zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts
Dresden lehnte das Begehren mit Beschluss vom 20. Mai 2008
(Az.: 7 L 259/08) ab.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass im
Rahmen einer einstweiligen Anordung allein die vorläufige
Zulassung eines Bürgerbegehrens statthaft wäre. Dies könne
ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn in der Hauptsache
eine gegenteilige Entscheidung praktisch auszuschließen
sei. Die Bürger wären sonst zu einer Abstimmung aufgerufen,
ohne dass klar wäre, ob dem Ergebnis überhaupt eine
rechtliche Wirkung zukommen kann. Diese Voraussetzungen
lägen hier nicht vor. Es sei derzeit nicht ersichtlich,
dass der vom Oberbürgermeister gegen das Bürgerbegehren
eingelegte Widerspruch offensichtlich rechtswidrig oder
willkürlich sei. Das Gericht hat in seiner Eilentscheidung
allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob die vom
Oberbürgermeister vorgebrachten Bedenken gegen die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zutreffend sind. Außerdem
sei es nicht zwingend, dass ein Bürgerentscheid am 8. Juni
2008 im Zusammenhang mit den dann stattfindenden
Kommunalwahlen durchgeführt werden müsse, wie dies offenbar
von den Antragstellern angestrebt werde.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im
Eilverfahren ist die Beschwerde an das Sächsische
Oberverwaltungsgericht gegeben.
Robert Bendner
Zum Hintergrund:
§ 25 der Sächsischen Gemeindeordnung - SächsGemO - zum
Bürgerbegehren lautet wie folgt:
(1) Die Durchführung eines Bürgerentscheids kann
schriftlich von Bürgern der Gemeinde und von nach § 16 Abs.
1 Satz 2 Wahlberechtigten beantragt werden
(Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens von 15
vom Hundert der Bürger der Gemeinde und der nach § 16 Abs.
1 Satz 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein; die
Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht
weniger als 5 vom Hundert festsetzen. Ein Bürgerbegehren
darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die
innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein
Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens
durchgeführt worden ist.
(2) Das Bürgerbegehren muss eine mit ja oder nein zu
entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten
sowie drei Vertreter bezeichnen, die zur Entgegennahme von
Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde und zur Abgabe
von Erklärungen ermächtigt sind. Das Begehren muss einen
nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag
zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten.
Richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats,
muss es innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen
Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.
(3) Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet
der Gemeinderat. Die Entscheidung ist ortsüblich
bekanntzugeben. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der
Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen.
Nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
darf eine diesem widersprechende Entscheidung des
Gemeinderats nicht mehr getroffen werden.
Quelle:
http://www.justiz.sachsen.de/vgdd/content/1090.php |