Gutachten der Bundesregierung: Aus UNESCO-Konvention
entsteht keine Handlungsverpflichtung

Aus der Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien des
Deutschen Bundestages vom 20.2.2008 berichtet der
sächsische FDP-Bundestagsabgeordnete Jan MÜCKE:
Aus einem Gutachten der Bundesregierung geht eindeutig
hervor, dass die UNESCO-Konvention reinen Appell-Charakter
hat.
Artikel 5 der Welterbekonvention, der konkretisierte
Verpflichtungen näher ausfüllt, enthalte demnach
„lediglich Absichtserklärungen bzw. Bemühenspflichten“
und die darin enthaltenen Vorschriften seien rein
„programmatischer Natur.“ Davon sei laut Gutachten die
Bundesregierung, insbesondere das Auswärtige Amt, schon bei
der Ratifikation der Konvention ausgegangen. Dies wurde
gestern im Ausschuss für Kultur und Medien im Beisein des
Staatsministers Neumann klargestellt.
Zwar existiert nach Auffassung der Bundesregierung eine
Bindungswirkung sowohl für den Bund als auch die Länder;
doch muss man nach der Erörterung im Kulturausschuss klar
festhalten, dass sich daraus keinerlei
Handlungsverpflichtung ableiten lässt.
„Dennoch setze ich darauf, dass die UNESCO den vom
ehemaligen Baudirektor der Frauenkirche Dr.-Ing. h.c.
Eberhard Burger vorgelegten verschlankten Kompromissentwurf
akzeptiert und der Stadt Dresden der Welterbetitel erhalten
bleibt“, sagte Mücke in Berlin.
Dokument zum Beitrag:
Gutachten der Bundesregierung betreffend die
innerstaatliche Bindungswirkung des UNESCO-Übereinkommens
zum Schutz des Natur- und Kulturerbes der Welt (PDF,
44 KB)
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