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Gutachten der Bundesregierung: Aus UNESCO-Konvention entsteht keine Handlungsverpflichtung



Aus der Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages vom 20.2.2008 berichtet der sächsische FDP-Bundestagsabgeordnete Jan MÜCKE:

Aus einem Gutachten der Bundesregierung geht eindeutig hervor, dass die UNESCO-Konvention reinen Appell-Charakter hat.

Artikel 5 der Welterbekonvention, der konkretisierte Verpflichtungen näher ausfüllt, enthalte demnach „lediglich Absichtserklärungen bzw. Bemühenspflichten“ und die darin enthaltenen Vorschriften seien rein „programmatischer Natur.“ Davon sei laut Gutachten die Bundesregierung, insbesondere das Auswärtige Amt, schon bei der Ratifikation der Konvention ausgegangen. Dies wurde gestern im Ausschuss für Kultur und Medien im Beisein des Staatsministers Neumann klargestellt.

Zwar existiert nach Auffassung der Bundesregierung eine Bindungswirkung sowohl für den Bund als auch die Länder; doch muss man nach der Erörterung im Kulturausschuss klar festhalten, dass sich daraus keinerlei Handlungsverpflichtung ableiten lässt.

„Dennoch setze ich darauf, dass die UNESCO den vom ehemaligen Baudirektor der Frauenkirche Dr.-Ing. h.c. Eberhard Burger vorgelegten verschlankten Kompromissentwurf akzeptiert und der Stadt Dresden der Welterbetitel erhalten bleibt“, sagte Mücke in Berlin.

Dokument zum Beitrag:
Gutachten der Bundesregierung betreffend die innerstaatliche Bindungswirkung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Natur- und Kulturerbes der Welt  (PDF, 44 KB)

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