Landeshauptstadt Dresden: Stellungnahme zur
angekündigten Aberkennung des Welterbetitels
06.03.2008
Stadt sieht beim Brückenbau derzeit keinen rechtlichen
Spielraum
Bisher liegt weder der Stadt Dresden noch dem zuständigen
Auswärtigen Amt der Bundesrepublik eine offizielle
Stellungnahme der UNESCO-Zentrale in Paris vor, inwieweit
die gestern gemachten Aussagen von sächsischen Politikern
den Tatsachen entsprechen. „Es wäre befremdlich, wenn die
Position der Gutachter nicht zuerst den zuständigen Stellen
im Bund und der Stadt mitgeteilt wird", sagt der amtierende
Oberbürgermeister Dr. Lutz Vogel.
Kann die Stadt einen Baustopp verhängen?
Sollte die UNESCO-Zentrale tatsächlich der im Sommer
tagenden UNESCO-Kommission den Vorschlag unterbreiten,
Dresden den Welterbetitel abzuerkennen, ändert dies aber
nichts an den derzeit vorliegenden rechtlichen
Rahmenbedingungen für die Stadtverwaltung. Die Stadt ist
auch nach Ablauf der Bindefrist an den Bürgerentscheid
(2005) zum Bau der Waldschlößchenbrücke gebunden. Zum einen
ist der Planfeststellungsbeschluss rechtsgültig und durch
die Stadt umzusetzen. Dies wurde nicht zuletzt in mehreren
gerichtlichen Entscheidungen im Jahr 2007 ausdrücklich
festgehalten. Zum anderen sind sämtliche Aufträge zum Bau
der Brücke vergeben. Durch einen Baustopp würden erhebliche
Schadensersatzforderungen der betroffenen Unternehmen an
die Stadt gerichtet werden.
Kann der Stadtrat einen Baustopp verhängen?
Dem Stadtrat steht es frei, sich erneut mit dem Bau der
Brücke zu beschäftigen. Jedweder Beschluss des Stadtrates
wird auf seine Rechtmäßigkeit durch den Oberbürgermeister
und durch das Regierungspräsidium geprüft.
Wann kommt ein Bürgerentscheid über die Tunnelvariante?
Bisher liegen der Stadt Dresden keine Unterschriften für
ein Bürgerbegehren vor. Erst wenn diese eingereicht worden
sind, beginnt die Prüfung des Bürgerbegehrens. Dabei werden
nicht nur die geleisteten Unterschriften geprüft, sondern
auch die rechtliche Zulässigkeit des Begehrens an sich. Die
Verwaltung schlägt dann dem Stadtrat vor, wie mit dem
Bürgerbegehren verfahren werden sollte. Eine Entscheidung
darüber, ob das Bürgerbegehren zugelassen wird, obliegt
also dem Stadtrat. |