Verwaltungsgericht Dresden: Tunnel ist keine
Alternative
Seit mehr als einer Woche liegen nunmehr die Gründe des
Verwaltungsgerichtsgerichts zu seinem Urteil vom 30.10.2008
vor und es ist nicht verwunderlich, dass man von Seiten der
Brückengegner hierzu nichts hört. Wir veröffentlichen es an
dieser Stelle. So kann sich jeder selbst ein Bild davon
machen, wie seriös die Aussagen derjenigen sind, die
meinen, der Tunnel sei eine Alternative. Das Urteil des
Verwaltungsgericht ist eindeutig: Die Umweltschützer wollen
etwas, was aus Umweltschutzgründen nicht geht! Wir geben
die Hoffnung nicht auf, dass irgendwann ein
Peinlichkeitsstadium erreicht ist, das selbst die
hartgesottensten Brückengegner nicht erreichen wollen.
Verwaltungsgericht Dresden
Urteil Planfeststellungsbeschluss Waldschlößchenbrücke
(PDF, 800 kB)
Für alle, die das ganze Urteil nicht lesen wollen, haben wir die in dem
Urteilsumdruck auf Seite 87 ff. zu findenden Passagen zum
Tunnel herausgezogen:
„2.2.3.2.2 Tunnelvarianten
Die Tunnellösung stellt keine vorzugswürdige Variante dar.
Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass ein
bergmännisch aufgefahrener Tunnel (in geschlossener
Bauweise), auch wegen der erheblichen Kosten, von
vornherein als Alternative nicht in Frage kommt.
Die Tunnelvarianten in offener Bauweise mit Einschwimm- und
Absenkverfahren, Elbeverlegung oder Elbeverengung kommen
als Alternativen ebenfalls nicht in Betracht. Denn diese
führen im Vergleich zum Brückenbau nicht zu geringeren,
sondern weitergehenden Eingriffen in das FFH-Gebiet, da
nach diesen Alternativen nicht nur für den LRT 6510 und die
potenziellen Habitate des Dunklen
Wiesenknopf-Ameisenbläulings, sondern auch für den LRT 3270
erhebliche Beeinträchtigungspotenziale bestehen. So wird
durch die offene Bauweise des Tunnels in den Elbauen und,
je nach Bauverfahren, zusätzlich durch die Anlage eines
Baudocks oder die teilweise Elbeverlegung erheblich in den
LRT 6510 und den potenziellen Lebensraum des Dunklen
Wiesenknopf-Ameisenbläulings eingegriffen. Zudem würde der
LRT 3270 durch die Bauarbeiten im Fluss über die
Bagatellgrenzen des FuE-Berichtes hinaus unmittelbar
beeinträchtigt. Dabei kommt es für die Frage, ob eine
erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, auf den Umstand, dass
der ursprüngliche Zustand nach Beendigung der Bauarbeiten
langfristig voraussichtlich wieder hergestellt werden kann,
nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris
RdNr. 122).
2.2.3.2.2.1 Offene Bauweise mit Einschwimm- und
Absenkverfahren
Im Fall eines Tunnelbaus in offener Bauweise mit
Einschwimm- und Absenkverfahren müssten die für die
Flussquerung bestimmten Tunnelelemente in einem Baudock
vorgefertigt, eingeschwommen und sodann abgesenkt werden.
Vor dem Absenkvorgang wäre ein nochmaliges Ausbaggern der
Einschwimmrinne erforderlich. Zudem müsste das Baudock
aufgrund der geringen Wassertiefe der Elbe, die für einen
Transport der Elemente nicht ausreicht, in Achse des
Tunnels im Elbvorland hergestellt werden, um das
Ausschwimmen der Elemente zu ermöglichen. Bei zwei
Tunnelelementen à ca. 80 m Länge würde die erforderliche
Abmessung des Baudocks ca. 100 x 60 x ≤ 17 m betragen (vgl.
BUNG, Beratende Ingenieure, Heidelberg, Stellungnahme v.
8.6.2007, S. 16 f. [GA S. 951 f.]). Soweit die Kläger in
diesem Zusammenhang vortragen, die Tunnelsegmente könnten
statt in einem wasserführenden Dock auch in einem auf dem
Altstädter Ufer im Bereich des früheren Volksfeststandortes
einzurichtenden Helling gefertigt und sodann auf einer sog.
Slip-Bahn in den Fluss geleitet werden, vermag die Kammer
dem nicht zu folgen. Denn für die Praktikabilität dieses
Ansatzes fehlt es bislang sowohl an einem substanziierten
Vortrag als auch an entsprechenden Nachweisen. Nach den
Ausführungen des Gutachters B., an deren Richtigkeit die
Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hat, wurde das von den
Klägern vorgeschlagene Verfahren mit einer sog. Slip-Bahn
bislang im Tunnelbau nie ausgeführt und kann mangels
aussagekräftiger Planunterlagen auch nicht als Stand der
Technik im Tunnel- und Ingenieurbau betrachtet werden (vgl.
BUNG, Stellungnahme v. 23.9.2008, S. 6 [GA S. 3631 f.]).
Im Ergebnis würde sich die mit dem Vorhaben einhergehende
Flächeninanspruchnahme des LRT 6510 für die Schneise des
Tunnels in den Elbauen je nach Bauweise (Elbauenaufweitung
zwischen 32 m und 90 m) auf eine Fläche von 0,8 ha bis 2,2,
ha belaufen, womit die Bagatellgrenze des LRT 6510 in jedem
Fall bereits deutlich überschritten wäre. Hinzu kämen für
das Baudock weitere ca. 0,6 ha. Dabei wird unterstellt,
dass die riesigen Aushubmassen, die bei einer
Baugrubentiefe bis 16 m entstünden, nicht im Bereich des
LRT 6510 zwischengelagert, sondern abtransportiert würden,
wodurch jedoch zusätzliche Kosten entstehen würden. Darüber
hinaus wäre bauzeitlich von einem tiefgreifenderen Verlust
des LRT 6510 als beim Brückenbau auszugehen. Denn anders
als bei der Baufeldfreimachung bei der Brückenlösung, bei
der die Vegetationsdecke teilweise oberflächlich
abgeschoben wird, der Bodenkörper aber im Ort verbleibt,
würde bei der Tunnellösung eine breite und bis zu 16 m
tiefe Baugrube geschaffen, in der eine vollständige
großflächige Abgrabung erfolgen würde (vgl. Prof. Dr. S.,
Stellungnahme vom 3.9.2008, S. 20 [GA S. 3609 f.]). Zudem
wäre auch ein umfangreicher direkter Eingriff in die Fläche
des LRT 3270 durch Aushub der Baugrube durch Flussbagger im
Bereich der Flusssohle der ca. 120 m breiten Elbe nötig.
Hierdurch würde die Bagatellgrenze der
Flächeninanspruchnahme des LRT 3270 von 500 qm nach dem
FuE-Bericht deutlich überschritten.
2.2.3.2.2.2 Offene Bauweise mit Elbeverlegung
Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom
26.6.2008 eine Tunnelalternative in offener Bauweise mit
Elbverlegung unter Bezugnahme auf die Studie der
Bürgerinitiative VerkehrsFluss (Elbtunnel Dresden am
Standort Waldschlößchen, März 2002, Anlage 8 zum
Schriftsatz vom 10.11.2005 im Verfahren 5 BS 184/05)
vorgeschlagen haben, stellt auch dies keine vorzugswürdige
Alternative dar. Nach dieser Variante soll der Tunnel durch
die Elbwiesen – wie bereits bei der vorherigen Variante -
in offener Bauweise errichtet werden. Auch die Elbe würde
in offener Bauweise gequert. Dabei würde der Fluss während
der Bauzeit des jeweiligen Tunnelabschnitts auf einer
Strecke von 350 m um ca. eine halbe Flussbreite verlegt
bzw. eingeengt. In der Flussmitte würde ein Fangedamm
angeordnet und der Tunnel rechtselbisch im Schutz einer
trockenen Baugrube hergestellt. Nach Fertigstellung des
Teilstücks würde der Tunnel überschüttet, die
Schifffahrtsrinne über den fertig gestellten Tunnel verlegt
und danach linkselbisch der Tunnel errichtet. Nach
Fertigstellung würde das alte Flussbett über den Tunnel
wieder hergestellt.
Aufgrund der Vorgaben des Wasser- und Schifffahrtsamtes
Dresden, wonach die Anschlüsse an die verlegte Fahrrinne
mit Radien von > 350 m anzuschließen sind, würde sich
jedoch eine Gesamtumleitungsstrecke der Elbe von ca. 550
bis 600 m ergeben, so dass der Umleitungskorridor von 350 m
entsprechend vergrößert werden müsste. Im Flussbereich
würde die Baufeldbreite ca. 120 m betragen (vgl. BUNG,
Stellungnahme v. 8.6.2007, S. 32 f. [GA S. 3631 f.]). Durch
die zweimalige Elbverlegung wäre damit zu rechnen, dass
erhebliche Beeinträchtigungen des LRT 3270 hervorgerufen
werden. Dies würde nicht nur für die Uferbereiche, Schlamm-
und Sandbänke mit Vegetation des Chenopodion rubin p.p. und
Bidention p.p. gelten, sondern auch für den Wasserkörper
selbst, der bauzeitlich in einen Kanal umgewandelt würde
(zwischen Fangedamm und neuer Uferlinie). Der bauzeitliche
Verlust dieses Lebensraumtyps auf mindestens 550 m Länge
würde sich auf etwa 6,6 ha (Flussbreite und Uferzone ca.
120 m) belaufen. Durch die zeitweise Kanalisierung des
Flusses und die Veränderung der Fließgeschwindigkeit
(Einengung des Flussquerschnitts) und Sedimentführung sind
Veränderungen des Phyto- und Zoobenthos zu vermuten, die
wiederum Auswirkungen auf die geschützte Fischfauna haben
könnten. Auch wäre nach der Bauphase durch das neu
angelegte, technische Ufer eine Regeneration des LRT 3270
erst in großen Zeiträumen möglich (vgl. Prof. Dr. S.,
Stellungnahme v. 3.9.2008, S. 20 [GA S. 3609 f.]).
Hinsichtlich der Beeinträchtigungen des LRT 6510 kann auf
die obigen Ausführungen verwiesen werden. Im Ergebnis würde
auch die Tunnelvariante mit Elbeverlegung zu einer
Überschreitung der Bagatellgrenzen für die
Flächeninanspruchnahme des LRT 6510 und des LRT 3270 sowie
zu einer wesentlichen baubedingten Inanspruchnahme des
potenziellen Habitates des Dunklen
Wiesenknopf-Ameisenbläulings führen.
2.2.3.2.2.3 Offene Bauweise mit Elbeverengung
Schließlich ist auch die von den Klägern vorgeschlagene
Tunnelvariante in offener Bauweise mit Elbeverengung, so
wie sie letztmals in der mündlichen Verhandlung vom
16.10.2008 dargestellt wurde, keine vorzugswürdige
Alternative. Denn auch diese führt zu den bereits genannten
Beeinträchtigungen, insbesondere auch des LRT 3270.
Nach den Vorstellungen der Kläger soll der Tunnel, wie
bereits in den vorgenannten Tunnelalternativen in offener
Bauweise durch die Elbwiesen gebaut werden. Die
Flussquerung selbst würde ebenfalls in offener Bauweise in
drei Abschnitten erfolgen, womit die Vorgabe des Wasser-
und Schifffahrtsamtes Dresden, dass bei jedem
Tunnel-Bauabschnitt eine Durchflussbreite der
(normalerweise) ca. 120 Meter breiten Elbe von 80 m zu
sichern ist, gewahrt würde. Im ersten Abschnitt würde der
Fluss linkselbisch um 40 m eingeengt und in der Baugrube
sodann der Tunnel errichtet. Nach Verfüllung der Grube wäre
in gleicher Weise rechtselbisch vorzugehen. Im dritten
Abschnitt würden die verbleibenden 40 m in der Mitte des
Flusses in einer trockenen Baugrube offen im Fluss verbaut.
Dabei gehen die Kläger davon aus, dass dies mittels
Spundwänden erfolgen kann. Zur Aufrechterhaltung des
Flussquerschnitts müsste eventuell jeweils auf der anderen
Flussseite eine Leitwand errichtet werden. Um das
Wasservolumen aufzunehmen, wäre eine Vertiefung der
Flusssohle auf einer Länge von ca. 60 m um 2 m
erforderlich. Über die ganze Länge des Tunnels
veranschlagen die Kläger einen Arbeitsbereich von 32 - 38
m, wobei nach Einschätzung des von den Klägern beigezogenen
Hochschullehrers Prof. Dr. S. der Baustellenbereich im
Bereich der LRT auf 32 m beschränkt werden könne.
Ungeachtet dessen, dass die technische Machbarkeit der
Errichtung des Tunnels nach der Dreischritt-Methode
zwischen den in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2008
anwesenden Gutachtern umstritten war (vgl.
Sitzungsniederschrift vom 16.10.2008 [GA S. 4377 f.]),
kommt diese Bauweise schon deshalb als Alternative nicht in
Betracht, weil auch sie den LRT 3270 über die gesamte
Breite der Elbe von ca. 120 m und auf einer Länge von
zumindest 32 m, aufgrund der notwendigen Vertiefungen zur
Aufnahme des Wasservolumens aber auf einer Länge von 60 m,
und damit im Umfang von mindestens 3840 qm (bzw. 7200 qm)
unmittelbar in Anspruch nimmt. Damit würde die
Bagatellgrenze von 500 qm nach dem FuE-Endbericht um ein
Vielfaches überschritten. Hinsichtlich der Auswirkungen auf
Flora und Fauna ist mit ähnlichen Auswirkungen zu rechnen,
wie sie zuvor im Falle der Elbverlegung von Prof. Dr. S. in
der Stellungnahme vom 3.9.2008 (GA S. 3609 f.) angeführt
wurden. Die Kammer war daher auch nicht gehalten, den
Beweisanregungen Nr. 108 und 109 nachzugehen. Denn selbst
wenn man von der technischen Machbarkeit der von den
Klägern vorgetragenen Tunnelalternative ausgeht, scheidet
diese wegen der Eingriffe in den LRT 3270 als
vorzugswürdige Alternative aus.“
Verwaltungsgericht Dresden
Urteil Planfeststellungsbeschluss Waldschlößchenbrücke
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