Aktuelles
26.07.2006 - Widerspruch gegen Stadtratsbeschluss zur
Brücke eingelegt
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Gegen den am 20. Juli gefällten Beschluss des Stadtrates
zur Waldschlößchenbrücke hat der 2. Bürgermeister Herbert
Feßenmayr Widerspruch eingelegt. Dies wurde heute allen
Stadträtinnen und Stadträten auf dem Postweg mitgeteilt.
Gleichzeitig wurden die Mitglieder des Stadtrates zu einer
Sitzung des Stadtrates am 10. August geladen.
Grund für den Widerspruch nach § 52 Absatz 2 Satz 1, 1.
Halbsatz Sächsische Gemeindeordnung, ist die anzunehmende
Rechtswidrigkeit der gefassten Beschlüsse vom 20. Juli. In
der Begründung des Widerspruchs heißt es:
"Der nunmehr gefasste Stadtratsbeschluss A0308 (siehe
Anhang) steht der Umsetzung des Bürgerwillens aus dem
Bürgerentscheid entgegen. Gemäß § 24 SächsGemO kann ein
Bürgerentscheid innerhalb von drei Jahren nicht geändert
werden, auch wenn sich die zugrundeliegenden Verhältnisse
seitdem maßgeblich geändert haben (Krieger/Menke/Arens,
SächsGemO, § 24 Zf. 3).
Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass eine
Entscheidung des Volkes auf dem Verwaltungswege unterlaufen
werden kann. Hält der Stadtrat eine Änderung für sinnvoll,
kann er dies nur im Wege des Bürgerentscheides bewirken."
Die Beschlüsse des Stadtrates, auch die Vertagung der
Vergabeentscheidung zum Bau der Brücke, stehen nach Meinung
der Verwaltung somit dem Bürgerentscheid vom 27.02.05
entgegen und machen daher eine erneute Behandlung im
Stadtrat erforderlich. Der Widerspruch wurde durch Herrn
Feßenmayr in Absprache mit dem 1. Bürgermeister Herrn Dr.
Vogel und dem für Rechtsfragen zuständigen Beigeordneten
Detlef Sittel, die beide derzeit im Urlaub weilen,
eingelegt.
"Diese Entscheidung ist in keinem Fall als Affront gegen
die UNESCO zu werten", sagt Stadtsprecher Kai Schulz.
"Vielmehr ist der Widerspruch Ausdruck einer rechtlich
äußerst schwierigen Situation für die Landeshauptstadt."
Beim Stadtratsbeschluss handelt es sich um eine legitime
politische Willensbildung, rechtlich gesehen bleibt die
Verwaltung aus ihrer Sicht aber an den Bürgerentscheid
gebunden. "Die Verwaltung kann ihre Auffassung, dass die
gefassten Beschlüsse rechtswidrig sind, auch mit Blick auf
die Entscheidung der UNESCO nicht einfach fallen lassen",
ergänzt Schulz. "Wer sich jetzt über die Entscheidung der
Verwaltung entrüstet, verkennt zwei entscheidende
Tatsachen. Zum einen gibt es keinen Präzedenzfall in
Deutschland, bei dem Bürgerwillen und UNESCO-Entscheidung
gegeneinander stehen, an dem sich die Stadt Dresden nun
orientieren könnte. Zum anderen hat es der Gesetzgeber in
der Bundesrepublik bisher versäumt, die Rolle und Kompetenz
der UNESCO im nationalen Recht zu verankern."
Sollte der Stadtrat am 10. August bei seinen bisherigen
Beschlüssen bleiben und die Verwaltung erneut Widerspruch
einlegen, muss das Regierungspräsidium Dresden als
Rechtsaufsichtsbehörde entscheiden, ob die Beschlüsse
rechtmäßig oder rechtswidrig sind.
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Widerspruch des Oberbürgermeisters gemäß § 52 Absatz 2
Satz 1, 1. Halbsatz Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO)
bezüglich des Beschlusses „UNESCO-Welterbe Dresdner Elbtal
– Erhalt des Elbtals“ (Beschluss-Nr. A0308-SR35-06) sowie
der Beschlüsse zur Vertagung der Vorlagen V1349, V1350;
V1351, V1352 und V1353
(PDF, 14 KB) |