Aktuelles
25.08.2006 - Widersprüche gegen
Entscheidungen - Vergabe der Bauleistungen jetzt beim
Verwaltungsgericht anhängig
|
In seiner Funktion als amtierender Oberbürgermeister hat
Dr. Vogel gegen eine Reihe von Punkten der gestrigen
Stadtratsbeschlüsse wegen Rechtswidrigkeit Widerspruch
eingelegt.
Ziffer 1 des Beschlusses V1376-SR37-06 und Ziffern 2 und 4
des Beschlusses V1378-SR37-06 . In der Konsequenz bedeutet
dies, dass sich der Stadtrat in seiner Sitzung am 5.
September wieder mit diesen Tagesordnungspunkten befassen
muss. Die Begründung des Widerspruchs finden Sie am Ende.
Allerdings hat der Stadtrat den Oberbürgermeister ebenfalls
beauftragt, gegen die Ersatzvornahme des RP Widerspruch
einzulegen und hinsichtlich der Anordnung der sofortigen
Vollziehbarkeit beim Verwaltungsgericht die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs wieder herstellen zu lassen (siehe
Ziffer 2 bis 4 des Beschlusses V1376-SR37-06). Rechtlich
gesehen kann der Oberbürgermeister gegen diesen Auftrag
nicht Widerspruch einlegen und wird deshalb der
Aufforderung des Stadtrates nachkommen. In der Konsequenz
bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht entscheiden
muss, ob die Vergabe der Bauleistungen in Form einer
Ersatzvornahme durch das RP vollzogen werden kann, oder
nicht. Erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes
kann also frühestens die Vergabe der Bauleistungen - und
somit der Bau der Brücke - vollzogen werden.
Beschlüsse des Stadtrates vom 24. August 06:
Beschlussnummer: V1376-SR37-06
Gegenstand: Beschlüsse des Stadtrates vom 20.07.2006 und
10.08.2006 zur Vergabe von Bauleistungen für den
Verkehrszug Waldschlößchenbrücke
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt,
1. für den Fall, dass die Bieter einer Verlängerung der
Bindefrist nicht
zustimmen, das Vergabeverfahren zur baulichen Umsetzung der
beantragten Planfeststellung für den "Verkehrszug
Waldschlößchenbrücke" aufzuheben;
2. gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums vom
14.08.2006,
Az.21D-2214.30/62/2006-04 am 24.08.2006 Widerspruch
einzulegen;
3. gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums vom
14.08.2006,
Az.21D-2214.30/62/2006-04 unter Punkt 4 angekündigte
Entscheidung und jede andere rechtsaufsichtliche Maßnahme,
die auf den Vollzug der in dem Bescheid aufgeführten
Vergabeentscheidungen gerichtet ist, alle Rechtsbehelfe
einzulegen und gegebenenfalls das gerichtliche Verfahren
einzuleiten;
4. gegen rechtsaufsichtliche Maßnahmen, die den
Sofortvollzug der Vergaben zum Gegenstand haben, sofort
Eilverfahren anzustrengen.
Beschlussnummer: V1378-SR37-06
Gegenstand: Durchführung eines Bürgerentscheides gemäß § 24
Abs. 1 SächsGemO Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
1. Es wird festgestellt, dass der Antrag auf
Planfeststellung für den
"Verkehrszug Waldschlößchenbrücke" rechtlich nicht
vollziehbar ist, da er gegen das Übereinkommen zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt verstößt.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den beim
Regierungspräsidium Dresden gestellten Antrag auf
Planfeststellung für den "Verkehrszug Waldschlößchenbrücke"
sofort zurückzuziehen.
3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, Alternativen für
eine rechtlich zulässige Umsetzung des Bürgerentscheides
vom 27.02.2005 zu prüfen.
4. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sofort alle
Maßnahmen, einschließlich der Vertretung dieser Auffassung
in gerichtlichen Verfahren, zu ergreifen, um den Bau des
"Verkehrszuges Waldschlößchenbrücke" in der Form des
Planfeststellungsantrages zu
beenden.
5. Der Oberbürgermeister wird dringend aufgefordert,
unverzüglich
mit der Deutschen UNESCO-Kommission (DUK) über Maßnahmen zu
beraten, die dazu geeignet sind, dem Ergebnis des
Bürgerentscheides vom 27.02.2005 Rechnung zu tragen und
gleichzeitig den Erhalt des UNESCO-Welterbetitels zu
sichern.
6. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein Gespräch
zwischen Vertretern der Fraktionen des Stadtrates der
Landeshauptstadt Dresden, dem Regierungspräsidium Dresden,
der Sächsischen Landeskonservatorin, dem Sächsischen
Staatsminister des Innern und der Deutschen
UNESCO-Kommission zu initiieren. Gegenstand des Gespräches
sind die Erörterung von Maßnahmen, die dazu geeignet sind,
dem Ergebnis des Bürgerentscheides vom 27.02.2005 Rechnung
zu tragen und gleichzeitig den Erhalt des
UNESCO-Welterbetitels zu sichern, sowie die Bildung eines
Expertengremiums unter Beteiligung der UNESCO zur weiteren
Bearbeitung der
Gesprächsergebnisse.
7. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, beim Auswärtigen
Amt der
Bundesrepublik Deutschland und beim Kulturstaatsminister
der Bundesrepublik Deutschland Unterstützung bei der
Konsensfindung, beispielsweise durch Moderation zwischen
den Beteiligten, zu erbitten. Ziel der Moderation soll
sein, im Konsens zu Maßnahmen zu gelangen, die dazu
geeignet sind, dem Ergebnis des Bürgerentscheides vom
27.02.2005 Rechnung zu tragen und gleichzeitig den Erhalt
des UNESCO-Welterbetitels zu sichern.
8. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zur
Stadtratssitzung am
05.09.2006 zu den Beschlusspunkten 5 bis 7 zu berichten
sowie mit den Bietern für die Bauleistungen eine weitere
Verlängerung der Bindefrist zu verhandeln.
9. Der Oberbürgermeister wird zur Erfüllung des Beschlusses
Nr. V1368-SR36-06, Punkt 1, aufgefordert, bis spätestens
zum 10.10.2006 eine Vorlage zur Vorbereitung und
Durchführung eines Bürgerentscheides vorzulegen, sofern ein
solcher Bürgerentscheid zum Erhalt des Welterbes
erforderlich ist. Diese Vorlage soll eine konsensfähige
Fragestellung zur Abänderung des Bürgerentscheides vom
27.02.2005 beinhalten, welche hinsichtlich ihrer
rechtlichen Zulässigkeit geprüft ist. Der Oberbürgermeister
wird nachdrücklich aufgefordert, zur Findung einer
konsensfähigen Fragestellung mit den Fraktionen des
Stadtrates Gespräche zu führen. Dazu wird unter Beachtung
der Beschlusspunkte 5 bis 7 empfohlen, externe Mediatoren
auf Landes- und Bundesebene in Anspruch zu nehmen.
Begründung des Widerspruchs gegen die Beschlüsse des
Stadtrates:
Mit den genannten Beschlüssen wird gegen die Sperrwirkung
des Bürgerentscheides "Waldschlößchenbrücke" vom 27.
Februar 2005 verstoßen.
Der Bürgerentscheid verpflichtet die Landeshauptstadt
Dresden, die
Waldschlößchenbrücke zu bauen. Die nunmehr gefassten
Stadtratsbeschlüsse stehen in Ziffer 1 des Beschlusses
V1376-SR37-06 und in den Ziffern 2 und 4 des Beschlusses
V1378-SR37-06 der Umsetzung des Bürgerwillens aus dem
Bürgerentscheid entgegen. Gemäß § 24 SächsGemO kann ein
Bürgerentscheid innerhalb von drei Jahren nicht geändert
werden, auch wenn sich die zugrundeliegenden
Verhältnisse seitdem maßgeblich geändert haben
(Krieger/Menke/Arens, SächsGemO, § 24 Ziffer 3). Durch
diese Bestimmung soll verhindert werden, dass eine
Entscheidung des Volkes auf dem Verwaltungswege unterlaufen
werden kann (a. a. O). Hält der Stadtrat eine Änderung für
sinnvoll, kann er dies nur im Wege des Bürgerentscheides
bewirken (a. a. O). Dies hat der Stadtrat mit den genannten
Beschlüssen nicht getan. Die Aufhebung des
Vergabeverfahrens zur baulichen Umsetzung der beantragten
Planfeststellung für den "Verkehrszug Waldschlößchenbrücke"
(Ziffer 1 aus V1376-SR-06) steht der Entscheidung aus dem
Bürgerentscheid vom 27.Februar 2005 entgegen. Aus dem
selben Grund ist den Beschlüssen zur sofortigen
Zurückziehung des Antrages auf Planfeststellung für den
"Verkehrszug Waldschlößchenbrücke"
(Ziffer 2 aus V1378-SR37-06) und zur Beendigung des Baus in
der Form des Planfeststellungsbeschlusses (Ziffer 4 aus
V1378-SR37-06) zu widersprechen. Sofern in Ziffer 1 des
Beschlusses V1378-SR36-06 eine unzutreffende
Rechtsauffassung vertreten wird, braucht dieser nicht
ausdrücklich widersprochen zu werden, sie entfaltet
keinerlei Wirkung. Da die Beschlüsse somit im genannten
Umfang rechtwidrig sind, ist ihnen gemäß § 52 Absatz 2 Satz
1, 1. Halbsatz SächsGemO durch den Oberbürgermeister zu
widersprechen, eine erneute Behandlung der Angelegenheit im
Stadtrat ist erforderlich.
|