Aktuelles
Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Bürgerentscheid zur Dresdner Waldschlösschenbrücke muss
umgesetzt werden
Landeshauptstadt Dresden muss die Bauaufträge erteilen
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit heute bekannt
gegebenen Beschluss vom 9.3.2007 - 4 BS 216/06 -
entschieden, dass der Bürgerentscheid zum Bau der
Waldschlösschenbrücke in Dresden durch Erteilung der
Bauaufträge vollzogen werden muss. Der gegen diese vom
Regierungspräsidium Dresden ausgesprochene Verpflichtung
gerichtete Antrag der Landeshauptstadt blieb vor dem
Oberverwaltungsgericht erfolglos.
Der noch anders lautende Beschluss des Verwaltungsgerichts
Dresden vom 30.8.2006 - 12 K 1786/06 - wurde geändert.
Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden beschloss im
August 1996 den Bau einer neuen Elbbrücke mit der
Bezeichnung „Waldschlösschenbrücke“. Nach Durchführung
eines internationalen Wettbewerbs und Erstellung einer
Planung erging im Februar 2004 ein
Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Brücke. Nachdem sich
die Mehrheitsverhältnisse im Dresdner Stadtrat im Jahre
2004 geändert hatten und der Bau der Brücke in Frage stand,
beantragten 69.500 Dresdner Bügerrinnen und Bürger die
Durchführung eines Bürgerentscheids zu der Frage „Sind Sie
für den Bau der Waldschlösschenbrücke einschließlich des
Verkehrszugs der abgebildeten Darstellung ?“ Diese Frage
bejahten im Februar 2005 bei einer Beteiligung von 50,8 %
aller Stimmberechtigten 67,92 %.
Nachdem das Dresdner Elbtal im Juli 2004 in die
Welterbeliste der UNESCO aufgenommen wurde, regte das
Welterbezentrum der UNESCO im Laufe des Jahres 2005 eine
Untersuchung zur Vereinbarkeit des Brückenbaus mit dem
Welterbestatus an. Im
Ergebnis dieser Untersuchung beschloss das Welterbekomitee
im Juli 2006 das Dresdner Elbtal wegen des beabsichtigten
Baus der Waldschlösschenbrücke auf die „Liste des
gefährdeten Erbes der Welt“ zu setzen.
Durch mehrere Beschlüsse des Stadtrates wurde der
Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden daraufhin
u.a. beauftragt, den Baubeginn der Waldschlösschenbrücke
auszusetzen und mit der UNESCO Gespräche zu führen, um den
Welterbestatus zu erhalten. Das Regierungspräsidium Dresden
ordnete sodann im Wege der Rechtsaufsicht an, unverzüglich
die Bauaufträge für den Bau der Brücke zu erteilen. Nachdem
das Verwaltungsgericht Dresden der Landeshauptstadt den
hiergegen begehrten einstweiligen Rechtsschutz gewährte,
hat das Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit seiner heute
bekannt gegebenen Entscheidung diesen Beschluss geändert
und den Antrag der Landeshauptstadt abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht hat in dem nun entschiedenen
Beschwerdeverfahren die Beteiligten zunächst zu einer
außergerichtlichen Einigung aufgefordert.
Daraufhin fanden über mehrere Monate Gespräche unter der
Moderation der Beauftragten der Bundesländer für das
UNESCO-Weltkulturerbe statt. Eine Einigung konnte nicht
erzielt werden.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das
Oberverwaltungsgericht aus, dass angesichts der
mehrmonatigen erfolglosen Einigungsbemühungen jedenfalls
jetzt ein weiteres Zurückstellen des Bürgerentscheids nicht
mehr gerechtfertigt sei. Von dem Vollzug könne auch nicht
wegen einer Bindungswirkung der Welterbekonvention
abgesehen werden. Völkervertragsrecht - wie die Konvention
-
binde nicht unmittelbar. Es müsse vielmehr in nationales
Recht
umgesetzt werden. Eine gesetzliche Umsetzung der
Welterbekonvention sei hingegen nicht erfolgt. Eine
Bindungswirkung der von der Bundesregierung im Jahre 1976
ratifizierten Welterbekonvention sei damit fraglich.
Das Oberverwaltungsgericht weist darauf hin, dass bei
dieser Sachlage dem auch auf kommunaler Ebene zu
verwirklichenden
Demokratieprinzip entscheidende Bedeutung zukomme. Die
Bürger des Freistaates Sachsen hätten durch das Recht zum
Bürgerentscheid in grundsätzlich allen
Gemeindeangelegenheiten eine unmittelbare demokratische
Entscheidungsbefugnis. Diese sei von überragender Bedeutung
für die stetig neu zu lebende Demokratie. Vor dem
Hintergrund der Erfahrung totalitärer Herrschaft, die den
Bürger nicht als demokratisch Regierenden, sondern als
autoritär Regierten behandelt habe, komme dem
Bürgerentscheid als Akt unmittelbarer Demokratie eine
entscheidende Bedeutung für die demokratische Rechtsordnung
zu. Das Gericht habe diesem hohen Stellenwert der
Entscheidung der Dresdner Bürger für den Bau der Brücke
Rechnung zu tragen.
Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
ist unanfechtbar.
Peter Kober
- Pressesprecher -
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